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II. Ausgangspunkt: Die lex arbitri (Voser/Schramm/Haugeneder)

Voser/Schramm/Haugeneder3. AuflJuni 2024

lex arbitri

Schiedsverfahren

821
Den Ausgangspunkt bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsquellen und ihres Zusammenspiels bildet die lex arbitri , also das auf das Schiedsverfahren anwendbare nationale Recht jenes Staates, in dem der Sitz des Schiedsgerichts (Schiedsort) liegt. Die lex arbitri weist in aller Regel eine deutlich geringere Regelungsdichte auf als das auf staatliche Gerichtsverfahren anwendbare Verfahrensrecht der nationalen Zivilprozessordnungen und lässt aufgrund des privaten Charakters der Schiedsgerichtsbarkeit gewollt viel Raum für privatautonome Vereinbarungen der Parteien.

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