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VI. Schlusswort (Aschauer/Gantenberg/Gabriel)

Aschauer/Gantenberg/Gabriel3. AuflJuni 2024

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Die Statistiken der Schiedsinstitutionen zeigen, dass die überwiegende Mehrheit von Schiedsverfahren rein vermögensrechtliche Streitigkeiten betrifft, die aus kommerziellen Verträgen zwischen Unternehmer:innen hervorgehen.15671567Siehe etwa die auf der Webseite der VIAC (www.viac.eu ) abrufbare Statistik für 2022: 29,7 % der 2022 anhängig gemachten Verfahren betreffen den Technologiebereich; 16,2% Energie; 10,8% Bau; 6,4% Healthcare. Bei diesen Streitigkeiten ist infolge des – vom Schweizer Recht beeinflussten – weiten Begriffs der objektiven Schiedsfähigkeit, der auf den vermögensrechtlichen Charakter der Streitigkeit abstellt, mit keinerlei Friktionen betreffend die objektive Schiedsfähigkeit zu rechnen. Das ist eine wichtige Voraussetzung für die Tauglichkeit der Schiedsgerichtsbarkeit als alternativen Streiterledigungsmechanismus. Im Gegenzug für die Überlassung dieses grundsätzlich sehr weiten Tätigkeitsbereiches müssen Schiedsgerichte allerdings ihre Aufgabe als Rechtsprechungsinstanzen verantwortungsvoll ausüben.

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