Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 geändert wird; BGBl I 2024/36, ausgegeben am 18. 4. 2024
(NR 20. 3. 2024, 917/BNR 27. GP ; AB 14. 3. 2024, 2496 BlgNR 27. GP ; IA 28. 2. 2024, 3949/A 27. GP )
Siehe hierzu auch den Vortrag an den Ministerrat Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive"
Siehe in diesem Zusammenhang zudem auch die Änderung der LVO durch BGBl II 2024/89, Rechtsnews 35269, mit der die „absehbaren Zeiträume“ sowohl bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) als auch bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) um jeweils fünf Jahre verlängert wurden.
1. Beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwand
Herstellungsaufwand ist grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abzusetzen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 EStG kommt jedoch eine beschleunigte Abschreibung (Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzung) in Betracht.
Die Regelung der beschleunigten Abschreibung von Herstellungsaufwendungen soll nun in Abs 3 Z 2 (Fünfzehntelabsetzung) erweitert werden: Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen sollen auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt abgesetzt werden können, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBI I 1993/185, ausbezahlt wird. Damit sollen insb ökologisch ausgerichtete „Nachverdichtungen“ steuerlich begünstigt behandelt werden.
Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, soll die Begünstigung auch dann zustehen, wenn das Vorliegen der Fördervoraussetzungen plausibilisiert wird. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen sollen im Verordnungsweg festgelegt werden: sie sollen an die Regelung der Öko-IFB-VO (§ 2), BGBI II 2023/155, angelehnt werden.
Die Neuregelung soll erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2024 anfallen. Maßgebend soll dabei der Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme sein. (§ 28 Abs 3 Z 2 und§ 124b Z 450 EStG; erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2023 anfallen)
2. Beschleunigte Abschreibung von – ökologischen Standards entsprechenden – Neubauten
§ 8 Abs 1a EStG sieht bereits eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden vor. Demnach beträgt die AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache (somit also 7,5 % bzw 4,5 %) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (somit also 5 % bzw 3 %) des jeweiligen Prozentsatzes gemäß § 8 Abs 1 EStG.
In § 124b Z 451 EStG soll nun aus konjunkturellen Gründen - zeitlich befristet - eine Ausweitung der beschleunigten Abschreibung vorgesehen werden: Demnach soll die AfA für nach dem 31. 12. 2023 und vor dem 1. 1. 2027 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen AfA-Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes gemäß § 8 Abs 1 oder § 16 Abs 1 Z 8 lit d ESG betragen. In den ersten drei Jahren soll somit stets der dreifache AfA-Satz angewendet werden können. Da die Regelung Wohngebäude betrifft, für die ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Sofern für das erste Jahr höchstens dieser AfA-Satz angewendet wird, kann er auch in den beiden Folgejahren angewendet werden.
Die Ausweitung soll jedoch an die Voraussetzung gebunden werden, dass das hergestellte Wohngebäude zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entspricht (vgl hierzu auch die Anfragebeantwortung des BMF vom 6. 5. 2024).
Die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs 2 EStG soll auch für Gebäude, bei denen § 124b Z 451 EStG angewendet wird, unanwendbar bleiben. Dementsprechend bleibt bei einer Veräußerung im jeweils ersten Halbjahr des zweiten oder dritten Jahres der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam. (§ 124b Z 451 EStG; anwendbar für nach dem 31. 12. 2023 und vor dem 1. 1. 2027 fertiggestellte Wohngebäude)
3. „Öko-Zuschlag"' für klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen von vermieteten Wohngebäuden
In § 124b Z 452 EStG soll für Gebäude, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, – zeitlich befristet – eine Steuerbegünstigung in Form eines als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu berücksichtigenden „Öko-Zuschlags“ geschaffen werden.
Betroffen sein sollen Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 lit a EStG oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem iSd § 18 Abs 1 Z 10 lit b EStG („Heizkesseltausch"'). Im Bereich der thermisch-energetischen Sanierung sind insbesondere die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern oder Böden, der Austausch von Fenstern oder Außentüren und Dach- und Fassadenbegrünungen erfasst. Der „Heizkesseltausch'" erfasst die Umstellung auf eine Wärmepumpe, eine Holzzentralheizung (zB Pellets) oder einen Fernwärmeanschluss. Für die Begünstigung ist es dem Grunde und der Höhe nach unerheblich, ob die zu Grunde liegende Maßnahme einen Erhaltungsaufwand oder einen Herstellungsaufwand darstellt. Dementsprechend ist auch die Umstellung der Wärmeversorgung auf Fernwärme, die nach der Verwaltungspraxis einen Herstellungsaufwand darstellt (vgl Rz 6476 EStR 2000), begünstigt.
Der Öko-Zuschlag soll 15 % der jeweiligen Aufwendungen betragen.
Im betrieblichen Bereich soll eine Doppelförderung ausgeschlossen werden: Da gemäß § 11 Abs 3 Z 2 EStG für Wärmepumpen. Biomassekessel, Fernwärme- bzw Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden zur Wärme- und Kältebereitstellung ein (Öko-)lnvestitionsfreibetrag (IFB) zusteht, soll bei Inanspruchnahme des IFB in derartigen Fällen kein Öko-Zuschlag berücksichtigt werden können.
Die Regelung soll für zwei Jahre befristet sein:
- Für betriebliche Einkünfte soll der Öko-Zuschlag in zwei Wirtschaftsjahren zustehen, und zwar erstmalig, für das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2024 beginnt und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr,
- Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung soll der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zustehen, die im Kalenderjahr 2024 oder 2025 anfallen.
Im betrieblichen Bereich steht der Öko-Zuschlag unabhängig von einer allfälligen Verteilung des zu Grunde liegenden Aufwands stets sofort zur Gänze zu; im außerbetrieblichen Bereich soll ein Wahlrecht vorgesehen werden, weil hier kein Verlustvortrag besteht: Der Öko-Zuschlag soll demnach entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung (auch nach 2025 weiterhin) berücksichtigt werden können.
Im Rahmen des zeitlichen Anwendungsbereichs ist der Öko-Zuschlag stets in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem auch die zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Bei Herstellungsaufwendungen ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend. Bei Erhaltungsaufwendungen ist der Öko-Zuschlag in dem Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der entsprechende Aufwand zu erfassen ist.
Beispiele (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr):
- A lässt einen Heizkesseltausch durchführen, der als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren ist, und von 2025 bis 2026 dauert: Für die Aufwendungen des Jahres 2025 kann ein Öko-Zuschlag geltend gemacht werden.
- B lässt eine Sanierung durchführen, die als Herstellung zu qualifizieren ist. Sie beginnt 2023 und wird 2024 fertiggestellt: Die gesamten Herstellungskosten können dem Öko-Zuschlag zugrunde gelegt werden.
- C lässt eine Sanierung durchführen, die als Herstellung zu qualifizieren ist. Sie beginnt 2025 und wird 2026 fertiggestellt: Es steht kein Öko-Zuschlag mehr zu.
(§ 124b Z 452; anwendbar in den Kalenderjahren 2024 und 2025)