Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026) (RV 498 BlgNR 28. GP , 80/ME)
Das VerbRÄG 2026 dient der Umsetzung der RL (EU) 2023/2673 [zur Änderung der RL 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG ] und der RL (EU) 2024/825 [zur Änderung der RL 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen].
Zur Umsetzung der RL (EU) 2023/2673
Bisher enthält das FernFinG (als Umsetzung der RL 2002/65/EG [über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ...]) Regelungen für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.
Das FAGG (als Umsetzung der RL 2011/83/EU [über die Rechte der Verbraucher ...]) enthält ebenfalls Regelungen für Fernabsatzverträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, allerdings bisher (entsprechend den Vorgaben der RL 2011/83/EU ) mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Finanzdienstleistungen.
Durch die RL (EU) 2023/2673 werden die bisher in der RL 2002/65/EG enthaltenen Vorschriften für Fernabsatzverträge über die Finanzdienstleistungen in aktualisierter und teilweise erweiterter Form in die RL 2011/83/EU integriert.
Diese Änderungen werden im österreichischen Recht dadurch nachvollzogen, dass die Regelungen für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, in das FAGG integriert werden, während das FernFinG aufgehoben wird. Auch im VersVG sind geringfügige Anpassungen notwendig.
Im FAGG erden die neuen Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst. Er umfasst Regelungen über die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 18a FAGG), über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers (§§ 18b und 18c FAGG) und über angemessene Erläuterungen, die der Unternehmer dem Verbraucher zu geben hat (§ 18d FAGG). Die RL (EU) 2023/2673 berücksichtigt dabei den Umstand, dass diese Aspekte bereits in zahlreichen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der EU für bestimmte Finanzdienstleistungen geregelt sind, etwa für Verbraucherkreditverträge. Um sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelungen oder Überschneidungen kommt, ist in der RL (und dementsprechend im FAGG) vorgesehen, dass die Bestimmungen über die vorvertraglichen Informationspflichten, über das Rücktrittsrecht und über die angemessenen Erläuterungen nur dann anzuwenden sind, wenn es nicht bereits Regelungen zu diesen Aspekten in sektorspezifischen Rechtsakten der EU (bzw. deren innerstaatlicher Umsetzung) gibt. Diese Regelungen im FAGG über Fernabsatzverträge von Finanzdienstleistungen dienen also als „Sicherheitsnetz“ für jene Finanzdienstleistungen, die nicht von sektorspezifischen Rechtsvorschriften erfasst sind (vgl ErwGr 7 der RL (EU) 2023/2673 ).
Darüber hinaus sieht die RL 2011/83/EU idF RL (EU) 2023/2673 für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine zusätzliche Anforderung vor, die in § 13a FAGG umgesetzt wird: Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und für die ein Rücktrittsrecht besteht, muss dem Verbraucher eine Funktion für die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung zur Verfügung gestellt werden („Widerrufsbutton“). Diese Regelung ist nicht auf Finanzdienstleistungen eingeschränkt, sondern gilt generell für Fernabsatzverträge im Anwendungsbereich des FAGG. Es soll sichergestellt werden, dass ein Fernabsatzvertrag ebenso leicht und mühelos widerrufen werden kann, wie er abgeschlossen werden kann, und Verbraucher sollen deutlich stärker für ihr Recht auf Widerruf sensibilisiert werden. Die Rücktrittsfunktion soll gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet werden und während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar sein. Überdies soll sie auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für den Verbraucher leicht zugänglich platziert sein.
Zur Umsetzung der RL (EU) 2024/825
Die RL (EU) 2024/825 hat zum Ziel, ein nachhaltigeres Konsumverhalten herbeizuführen. Der ökologische Wandel soll durch informierte Kaufentscheidungen der Verbraucher herbeigeführt werden, weshalb Unternehmer verpflichtet werden, vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten aller Warenarten bereitzustellen. Dafür wurde eine „harmonisierte Kennzeichnung“ eingeführt, die mittels Durchführungsrechtsakt von der Europäischen Kommission festgelegt wird. Diese soll in hervorgehobener Weise ausgestellt und so verwendet werden, dass Verbraucher leicht erkennen können, für welche bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, die vom Hersteller für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird. Mit der ebenfalls neu entwickelten „harmonisierten Mitteilung“ werden Verbraucher allgemein auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hingewiesen (vgl. ErwGr 1, 25 und 28 der RL (EU) 2024/825 ).
Dieses Ziel soll im österreichischen Recht durch die Umsetzung der Bestimmungen im FAGG für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern und im KSchG für sonstige Verträge erreicht werden.
Die neuen Informationspflichten werden in § 4 FAGG und § 5a KSchG ergänzt und die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung werden als Anhänge II und III dem FAGG angefügt; auf diese Anlagen wird sowohl im FAGG als auch im KSchG verwiesen (§ 4 Abs 1 Z 12 und 12a FAGG und § 5a Abs 1 Z 5 und 5a KSchG). In § 8 Abs 1 FAGG ist für Verträge, die über Webseiten abgeschlossen werden, bereits bisher normiert, dass unmittelbar vor der Vertragserklärung des Verbrauchers klar und in hervorgehobener Weise auf bestimmte Informationen hinzuweisen ist. Diese Informationen sollen nun um die harmonisierte Kennzeichnung ergänzt werden, indem ein Verweis auf § 4 Abs 1 Z 12a FAGG eingefügt wird. Überdies werden in § 3 FAGG einige von der RL vorgegebene Begriffsdefinitionen verankert.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Für das Inkrafttretens sind der 19. 6. 2026 und der 27. 9. 2026 vorgesehen.
Das FernFinG tritt mit Ablauf des 18. 6. 2026 außer Kraft, ist aber weiter auf Verträge anzuwenden, die vor dem 19. 6.2026 geschlossen wurden.
