Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026) (RV 473 BlgNR 28. GP , 79/ME)
Zur Umsetzung der RL (EU) 2023/2225 [über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 2008/48/EG ] wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. Ebenso wie die Vorgänger-RL 2008/48/EG ist auch die nun umzusetzende neue VerbraucherkreditRL vollharmonisierend; daher sind innerstaatliche Bestimmungen, die in den von der RL erfassten Bereichen inhaltlich von der RL abweichen, auch dann unzulässig, wenn sie dem Verbraucher stärkeren Rechtsschutz oder sonst eine bessere Rechtsposition verschaffen.
Wesentliche Neuerungen durch die RL:
- Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: In den Anwendungsbereich der RL werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (iwS) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.
- Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten.
- Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten;
- Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei „voreingestellten Optionen“; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;
- Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen;
- Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der WohnimmobilienkreditRL): Verbote bzw Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;
- Verschärfung des Sanktionenregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die RL; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden.
Entsprechende Maßnahmen des Vorhabens:
- Erweiterung der Informationspflichten: Kreditgeber und Kreditvermittler werden verpflichtet, schon vor Anbahnung des Vertragsverhältnisses allgemeine Informationen bereitzustellen. Die vorvertraglichen Informationspflichten werden adaptiert und erweitert; neue Formulare werden eingeführt. Auch bei Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen kommen neue Informationspflichten hinzu.
- Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte: Die vorvertraglichen Informationen sollen den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, etwa Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen und sind auf verschiedenen Kanälen angemessen darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist. Die Standardinformationen in der Werbung müssen ebenso den technischen Einschränkungen der verwendeten Medien Rechnung tragen. Auf digitalen Kanälen kann ein Teil der Standardinformationen im repräsentativen Beispiel auch mittels Klicken, Scrollen oder Wischen bereitgestellt werden. Überdies wird die Verwendung voreingestellter Optionen verboten und es werden erhöhte Anforderungen an die Willenserklärung des Verbrauchers gestellt.
- Ausweitung des Anwendungsbereichs: Jeder Zahlungsaufschub bzw jede Finanzierungshilfe, mag sie auch kurzfristig oder unentgeltlich gewährt werden, muss nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherkreditregimes behandelt werden. In den Anwendungsbereich werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (iiwS) sowie Kleinkredite (ohne betragliche Untergrenze) einbezogen; sog „Jetzt kaufen, später bezahlen“-Modelle („Buy now pay later“) fallen nunmehr in den Anwendungsbereich des neuen Verbraucherkreditrechts, um sicherstellen, dass Verbraucher auch bei diesen – zunehmend populären – Geschäftsmodellen umfassend und angemessen geschützt sind.
Gebrauch gemacht wird von der Möglichkeit zur Einschränkung des Anwendungsbereichs hinsichtlich „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ (Art 2 Abs 5 der neuen VerbraucherkreditRL, umgesetzt in § 39 Abs 2 Z 2 des neuen VKrG 2026) : Jene gängigen Kreditkarten, die Verbrauchern im Wege einer zeitlich verzögerten Zahlungsabwicklung die Anpassung ihres Haushaltsbudgets an ihr monatliches Einkommen ermöglichen, werden vom Pflichtenregime des Verbraucherkreditrechts ausgenommen. - Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: Die Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung wurden deutlich ausgedehnt und die Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden dürfen, wurden näher determiniert. Zudem wurde ein Kreditvergabeverbot bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen und das Regelwerk zur Kreditwürdigkeitsprüfung mit automatisierter Datenverarbeitung an die Vorgaben zu Datenschutz und Künstlicher Intelligenz angepasst. Auch das Vorgehen bei der Abfrage von Datenbanken wurde detaillierter geregelt.
Soweit der Text der neuen Verbraucherkreditrichtlinie von den Vorgänger- und Vorbild-Richtlinien (die „alte“ VerbraucherkreditRL 2008/48/EG und die WohnimmobilienkreditRL 2014/17/EU ) nicht abweicht, behält der vorgeschlagene Entwurf die bisherige Formulierung der jeweiligen Umsetzungsbestimmung (VKrG aF bzw HIKrG) bei.
Die neue VerbraucherkreditRL enthält aber auch völlig neue Aspekte, die nicht aus den Vorgänger- und Vorbild-Richtlinien stammen, und die sich im vorliegenden Entwurf eines VKrG 2026 wiederfinden: Das Diskriminierungsverbot nach Art 6 der neuen VerbraucherkreditRL (umgesetzt in § 5 VKrG 2026) oder das Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite nach Art 17 der neuen VerbraucherkreditRL (§ 7 VKrG 2026) sind ebenso neu wie die auf digitale Finanzprodukte zugeschnittenen Regelungen; dazu sind die punktuell bei den Informationspflichten angeordneten Darstellungserfordernisse (etwa beim Vertragsabschluss über das Smartphone), Bestimmungen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung, aber auch schon bei der Erstellung von personalisierten Angeboten durch „Profiling“) zu zählen sowie die Sonderbestimmung zur Qualität der Zustimmung des Verbrauchers, wenn (beim Online-Vertragsschluss) „Kästchen“ oder „voreingestellte Optionen“ verwendet werden. Als Hintergrund mitzubedenken ist bei diesen Bestimmungen auch stets der durch die DSGVO vorgegebene Rechtsrahmen sowie nunmehr auch die neue VO über künstliche Intelligenz, VO (EU) 2024/1689 (AI-Act).
Auf Zahlungsschwierigkeiten von Verbrauchern stellen die neuen Regelungen im Kontext von „Nachsichtsmaßnahmen“ ab: Der Art 35 der neuen VerbraucherkrediRL (umgesetzt in § 31 VKrG 2026) ordnet die Pflicht des Kreditgebers zur „angemessenen Nachsicht“ (bei Zahlungsrückständen des Verbrauchers) an und entfernt sich durch die geänderte Formulierung von der noch in Art 16a Abs 1 der RL 2008/48/EG idF der RL (EU) 2021/2167 anzunehmenden aufsichtsrechtlichen Stoßrichtung. In die gleiche Richtung gehen die neu vorgesehenen Pflichten des Kreditgebers bei der Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten oder Überschreitungen (Art 24 Abs 3 und 4 bzw Art 25 Abs 4 und 5 der neuen VerbraucherkreditRL, umgesetzt in § 35 bzw § 38 VKrG 2026).
Schließlich sind jene Änderungen hervorzuheben, durch die der Unionsgesetzgeber Klarstellungen und „Glättungen“ von Rechtsfragen erzielen wollte, die im Zuge der Auslegung des alten Verbraucherkreditrechts aufgeworfen wurden: Vor dem Hintergrund der Edes EuGH in der Rs „Lexitor“ (EuGH 11. 9. 2019, C-383/18, RdW 2020/156) zu sehen ist die geänderte Formulierung der Bestimmung über die vorzeitige Rückzahlung (Art 29 der neuen VerbraucherkreditRL, umgesetzt in § 29 VKrG 2026), die insbesondere Klarheit im Hinblick auf den Umfang der von der Ermäßigung umfassten Kosten schaffen soll. Auch die Änderung der Regelung über das Widerrufsrecht (in der österreichischen Terminologie „Rücktrittsrecht“) durch – weitgehende – Beseitigung eines „ewigen“ Rücktrittsrechts und Einführung einer absoluten Rücktrittsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ist auf die Judikatur in Deutschland zum „Widerrufsjoker“ zurückzuführen (siehe zur deutschen Rechtslage Jungmann in NJW 2024, 1542).
Art 31 der neuen VerbraucherkreditRL sieht vor, dass Mitgliedstaaten Maßnahmen – wie etwa Obergrenzen – einführen sollen, um Missbrauch wirksam zu verhindern und sicherzustellen, dass Verbrauchern keine übermäßig hohen Sollzinssätze, effektiven Jahreszinssätze oder Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher in Rechnung gestellt werden können. Der vorliegende Entwurf sieht – wie nach bisheriger Rechtslage – keine fixen Obergrenzen vor. Auf Zinsen ist jedoch die allgemeine Bestimmung des Wucherverbots nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB anzuwenden, die neben einem auffallenden Missverhältnis der Leistungen auch eine subjektive Komponente wie zum Beispiel die Ausnützung einer Zwangslage oder von Unerfahrenheit erfordert. Ebenso wenig darf die Grenze der guten Sitten nach § 879 Abs 1 ABGB überschritten werden. Sollte die subjektive Komponente für die Erfüllung des Wuchertatbestands fehlen, ist daher eine Unzulässigkeit der Zinsenhöhe wegen Verstoßes gegen die guten Sitten möglich. Das Delikt des Wuchers ist darüber hinaus auch strafrechtlich sanktioniert (§§ 154, 155 StGB).
Ergänzende Regelungen:
Neben der Umsetzung des zivilrechtlichen Rahmens im Entwurf eines neuen VKrG 2026 enthält der Entwurf auch notwendige flankierende Regelungen im MaklerG, das an das neue VKrG 2026 anzupassen war, im VBKG und im KSchG, wo die Umsetzung der neuen VerbraucherkreditRL zum Entfall der entsprechenden Sonderkollisionsnorm in § 13a KSchG führt.
Die VerbraucherkreditRL sieht die Zuständigkeit der EBA-NCA (European Banking Authority – National Competent Authority) – für Österreich also der FMA – vor (Art 41 Abs 3 der neuen VerbraucherkreditRL), sodass die FMA erstmals den behördlichen Vollzug im kollektiven Verbraucherkreditrecht übernehmen wird. Durch die Umsetzung der VerbraucherkreditRL wird nun zwischen dem individuellen Verbraucherschutz (im VKrG 2026 geregelt) und kollektiven Verbraucherschutz (im BWG geregelt, wenn die Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut erfolgte, ansonsten in der GewO 1994) unterschieden.
Inkrafttreten:
Als Datum des Inkrafttretens ist insb der 20. 11. 2026 vorgesehen.
Das bisherige VKrG tritt mit Ablauf des 19. 11. 2026 außer Kraft, ist aber weiter auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. 11. 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden.
