Inkrafttreten | 1.8.2024 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 18.7.2024 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | |
Quelle | BGBl I 2024/96, 1030/BNR , AB 2619 , RV 2557 BlgNR 27. GP , 332/ME |
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird (BGBl I 2024/96, 1030/BNR , AB 2619 , RV 2557 BlgNR 27. GP , 332/ME )
Es ist eine Neugestaltung und Ausweitung des bisherigen Systems des Verteidigungskostenbeitrags vorgesehen:
Künftig sind weiterhin Pauschalkostenbeiträge, gegliedert nach den jeweils für das Hauptverfahren zuständigen Spruchkörpern (Schöffen- oder Geschworenengericht, Einzelrichter des Landesgerichts, Bezirksgericht), vorgesehen, diese aber zum einen deutlich erhöht und zum anderen mit der Möglichkeit einer Überschreitung für den Fall der längeren Dauer der Hauptverhandlung und einer weiteren derartigen Möglichkeit für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens versehen. Mit dieser Um- und Neugestaltung können insb bei Verfahren von größerem und außergewöhnlichem Umfang deutlich einzelfallgerechtere Entscheidungen hin zu einem adäquateren Zuspruch an Freigesprochene getroffen werden.
Neben dieser Neugestaltung des Verteidigungskostenbeitrages im Falle des Freispruchs wird auch ein Ersatzanspruch bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens eingeführt. Auch hier besteht die Möglichkeit , bei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität sowie extremem Umfang die eingeführten Höchstsätze zu überschreiten.
