Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das GSVG und das B-SVG geändert werden; BGBl I 2022/138, ausgegeben am 28. 7. 2022
(NR 7. 7. 2022, 587/BNR 27. GP ; AB 28. 6. 2022, 1591 BlgNR 27. GP , IA 23. 6. 2022, 2669/A 27. GP )
Durch das gegenständliche Gesetz soll sowohl im GSVG als auch im B-SVG zur Entlastung der selbständig Erwerbstätigen eine (gestaffelte) außerordentliche Gutschrift erfolgen. Anspruchsberechtigt sind die nach diesen Bundesgesetzen krankenversicherten Personen mit einer Beitragsgrundlage in einer Höhe von € 566,- (entspricht der Geringfügigkeitsgrenze für unselbstständig Erwerbstätige) bis € 2.900,-. Es soll damit für selbstständig Erwerbstätige eine mit der Entlastung unselbstständig Erwerbstätiger durch den Teuerungsabsetzbetrag vergleichbare Entlastungswirkung erzielt werden. Die einmalige Gutschrift hat für das dritte (BSVG) bzw vierte (GSVG) Quartal 2022 auf die Beitragskonten der Versicherten zu erfolgen. Dadurch kommt es auch im EStG zu folgenden Änderungen:
1. Teuerungsabsetzbetrag und außerordentliche Gutschrift
Steuerpflichtige, die sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages nach den Bestimmungen des EStG 1988 erfüllen, als auch jene für eine außerordentliche Gutschrift nach § 398a GSVG oder § 392a BSVG, sollen nicht doppelt begünstigt werden. Allerdings sollen Steuerpflichtige, die nur geringe Einkünfte, welche einer Beitragspflicht nach GSVG oder BSVG unterliegen, und geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen nicht gänzlich von der Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages ausgeschlossen werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass eine allfällige außerordentliche Gutschrift den Teuerungsabsetzbetrag vermindern soll. (§ 124b Z 407 lit a und lit b EStG)
2. Einkommensteuerbefreiung
Die außerordentliche Gutschrift soll von der Einkommensteuer befreit sein. Das soll allerdings nur für Empfänger gelten, die ein Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 (vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift) von nicht mehr als € 24.500,- erzielen. Übersteigt das Einkommen des Jahres, in dem die außerordentliche Gutschrift gewährt wurde, den Betrag von € 24 500,-, ist die Gutschrift im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Um die korrekte steuerliche Bearbeitung durchführen zu können, soll eine Verpflichtung zur Datenübermittlung durch den jeweiligen Sozialversicherungsträger vorgesehen werden. Auf Grundlage der übermittelten Daten kann bei Zutreffen der Voraussetzung (Einkommen übersteigt € 24 500,-) die außerordentliche Gutschrift automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers berücksichtigt werden. (§ 124b Z 411 lit a und lit b EStG)