Bundesgesetz, mit dem das Rechtspflegergesetz geändert wird, BGBl I 2016/98 vom 30. 11. 2016 (AB: 1308 BlgNR 25. GP ; RV: 1295 BlgNR 25. GP ).
Die Novelle regelt die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Richtern und Rechtspflegern in Teilbereichen neu. Im Gesamten betrachtet kommt es zu einer deutlichen Erweiterung der Rechtspflegerzuständigkeit. Die Änderungen treten grundsätzlich erst am 1. 1. 2018 in Kraft. Für jene Änderungen, die Exekutionssachen betreffen, ist jedoch in Hinblick auf die EO-Novelle 2016 der 2. 1. 2017 als Inkrafttretensdatum vorgesehen.
Im Detail sieht die Novelle insb folgende Neuerungen vor:
Ordnungsstrafen
- Die Rechtspfleger erhalten generell in allen ihnen zugewiesenen Bereichen die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum gesetzlichen Maximalbetrag; bisher war die Strafbefugnis außerhalb von Firmenbuchsachen auf 200 EUR beschränkt (§ 16 Abs 1 Z 6 RpflG).
Exekutionssachen
- Die Entscheidung über die Aufschiebung der Exekution nach § 45a EO (Zahlungsvereinbarung) und des Verkaufs gem § 264a EO wird in die Zuständigkeit der Rechtspfleger übertragen (§ 17 Abs 2 Z 4 RpflG).
- Hingegen wird der Richtervorbehalt bei ausländischen Exekutionstiteln über die Vollstreckbarerklärung hinaus auf die Exekutionseinstellung wegen Versagungsgründen und die Titelanpassung erweitert (§ 17 Abs 3 RpflG).
Verlassenschaftssachen
- Die Wertgrenze bei den Nachlassaktiva für die Rechtspflegerzuständigkeit wird von 150.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht (§ 18 Abs 2 Z 1 lit a RpflG).
- Entfall des Richtervorbehalts für Nacherbschaftsfälle (§ 18 Abs 2 Z 1 lit d RpflG).
Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
- Die Wertgrenze für den Richtervorbehalt bei der Vermögensverwaltung wird von 100.000 EUR auf 150.000 EUR angehoben (§ 19 Abs 2 Z 4 RpflG).
Insolvenzsachen
- Aufgrund des Entfalls der Wertgrenze von 50.000 EUR fallen Schuldenregulierungsverfahren künftig generell in die Zuständigkeit der Rechtspfleger (§ 17a Abs 2 RpflG).
- Weiters erhalten die Rechtspfleger die Zuständigkeit für die Rechtshilfe in Sanierungsverfahren sowie für Stimmrechtsentscheidungen (§ 17a RpflG).
Firmenbuchsachen
- Auch im Firmenbuchverfahren wird die Rechtspflegerzuständigkeit deutlich erweitert, zB durch die Erhöhung der Wertgrenze für den Richtervorbehalt bei GmbH-Eintragungen von 70.000 EUR auf 100.000 EUR (§ 22 Abs 2 RpflG).