Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 geändert wird; BGBl I 2024/12, ausgegeben am 27. 3. 2024
(NR 28. 2. 2024, 906/BNR 27. GP ; AB 22. 2. 2024, 2457 BlgNR 27. GP ; IA 15. 12. 2023, 3815/A 27. GP )
Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können gemäß § 18 Abs 1 Z 5 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Nun soll die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher € 400,- auf € 600,- erhöht werden.
Dies soll ab der Veranlagung für das Jahr 2024 anzuwenden sein. (§ 18 Abs 1 Z 5, § 124b Z 448 EStG)