Inkrafttreten | 1.11.2025 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Vorschlag |
Letzte Änderung | 17.10.2025 |
Betroffene Normen | |
Betroffene Rechtsgebiete | Gewerberecht |
Quelle | BGBl I 2025/66, 72/BNR, 218 AB, RV 203 BlgNR 28. GP , 28/ME |
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung geändert wird (GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025) (BGBl I 2025/66, 72/BNR, 218 AB, RV 203, 28/ME)
Mit der vorliegenden Novelle werden im österreichischen Recht va die entsprechenden Bestimmungen für die Vollziehung durch die Gewerbebehörden (inkl Verhängung von Sanktionen und Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften) iZm folgenden EU-Normen für den Vertrieb durch Versicherungsvermittler geschaffen:
- VO (EU) 2019/1238 [über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)],
- VO (EU) 2019/2088 [über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor],
- VO (EU) 2020/852 [über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der VO (EU) 2019/2088 ] sowie
- der darauf beruhenden Delegierten Verordnungen und potentiell etwaiger weiterer delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Berücksichtigt wird weiters die neue Zuständigkeit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bei der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (vgl Art 3 RL (EU) 2019/217 ) und demgemäß im Text der GewO 1994 die EBA an die Stelle der bisher pauschal genannten Europäischen Aufsichtsbehörden gesetzt.
Im Vertragsverletzungsverfahren 2024/2220 hat die Europäische Kommission die Umsetzung des Art 3 Abs 7 RL (EU) 2016/97 [über Versicherungsvertrieb (VersicherungsvertriebsRL; IDD)] kritisiert (betr die Eintragung, wenn Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes Probleme bei der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der Behörde verursachen). Die Bestimmung wird nun im Gewerberecht textlich deutlich gemäß der RL übernommen.
Des Weiteren erfolgen einige redaktionelle Richtigstellungen.
Die vorliegende Novelle tritt mit 1. 11. 2025 in Kraft.
