GewO 1994 - Änderung

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2024

Schaffung der Möglichkeit einer unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA (“GISA-Express“) ab 2026; Begleitregelungen zur Verfahrensvereinfachung

Inkrafttreten

23.7.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

23.7.2024

Betroffene Normen

GewO 1994

Betroffene Rechtsgebiete

Gewerberecht

Quelle

BGBl I 2024/130, BR 11. 7. 2024, 1007/BNR , AB 2668 , RV 2611 BlgNR 27. GP , 322/ME

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (BGBl I 2024/130)

Grundsätzlich gilt als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind. Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes entsteht also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bereits mit der Anmeldung. Der auf diese Weise rechtlich begründete Bestandsbeginn von Gewerbeberechtigungen wird aber nicht schon zu diesem Zeitpunkt im GISA öffentlich ersichtlich, weil die zuständige Behörde nach der geltenden Rechtslage in jedem Fall eine manuelle Prüfung der Anbringen durch Sachbearbeiter vornehmen muss, ehe die Daten im GISA – ebenfalls manuell durch Sachbearbeiter –  für die Öffentlichkeit freigegeben werden können. Die Eintragung der Anmeldung in das GISA hat – auf der Grundlage der erfolgten Prüfung – längstens binnen drei Monaten zu erfolgen (§ 340 GewO 1994).

Der Zeitpunkt der Eintragung in das GISA liegt somit aktuell – rechtlich bedingt – jedenfalls hinter der Begründung des Gewerberechts. Dies führt dazu, dass Berechtigte bis zur Veröffentlichung im GISA das Bestehen ihres Rechts nur schwer nachweisen können und sich auch nicht sicher sein können, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die „Freigabe“ erfolgen wird. Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht ist es naheliegend und somit der Regelfall, die Gewerbeausübung erst dann zu beginnen, wenn die Information im GISA veröffentlicht ist, obwohl die Berechtigung an sich bereits früher entstanden ist und dem entsprechend auch schon eine frühere Ausübung möglich gewesen wäre.

In vielen Fällen bestehen bereits jetzt die technischen Möglichkeiten, das Vorliegen von Antrittsvoraussetzungen und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in Echtzeit während der Eingabe des Anbringens in das GISA elektronisch zu validieren. Für Personen, die Anbringen (§ 13 AVG) an die Gewerbeverwaltung richten, soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, in jenen Fällen, in denen das GISA über die verfügbaren Schnittstellen Antrittsvoraussetzungen automatisiert prüfen kann, eine öffentliche Eintragung ihrer Gewerbeanmeldung oder anderer berufszugangsrechtlicher Anzeigen im GISA unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens erlangen zu können, ohne dass dafür die manuelle Bearbeitung durch die zuständige Behörde abgewartet werden muss („GISA-Express“).

Die bisherigen Services der Gewerbeverwaltung und des GISA bleiben unberührt, es wird daher den Personen, die Anbringen an die Gewerbeverwaltung richten, auch weiterhin freistehen, Anbringen an die Gewerbeverwaltung in jeder technisch möglichen Weise zu richten. In diesen Fällen wird die gewerbebehördliche manuelle Prüfung wie bisher erfolgen. Die Möglichkeit der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA ist somit ein Zusatzangebot, von dem (zukünftige) Gewerbetreibende Gebrauch machen können, aber nicht müssen.

Das Vorhaben besteht aus zwei Teilen:

 1. Rechtliche Grundlagen für die Möglichkeit einer unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA:

Mit diesen Bestimmungen wird das Verfahren rechtlich eingerichtet. Die Voraussetzungen für die Erledigung eines Anbringens mittels GISA-Express sind im Überblick:

Wesentlich ist, dass in all jenen Fällen, in denen eine automatisierte Validierung zu keinem positiven Ergebnis kommt oder eine solche technisch nicht möglich ist, noch immer eine manuelle Prüfung durch die Behörde erfolgen wird. Eine ausschließlich automatisierte negative Entscheidung wird durch das gegenständliche Vorhaben weder bewirkt noch wird dies für die Zukunft angestrebt. Gerade in Fällen möglicher negativer Ergebnisse können sich die Personen, die Anbringen an die Gewerbeverwaltung richten, immer darauf verlassen, dass solche Entscheidungen nur durch einen Menschen, niemals aber durch eine Maschine getroffen werden.

2. Begleitregelungen zur Verfahrensvereinfachung:

Es werden ausdrückliche erleichterte Beweisregeln festgelegt, insb betreffend Personen mit vergangenem Auslandsaufenthaltsbezug. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass es für Personen, die in den vergangenen fünf Jahren nicht durchgängig ihren Wohnsitz in Österreich hatten, sehr schwierig ist, das derzeit üblicher Weise geforderte aktuelle ausländische Leumundszeugnis rechtzeitig zu beschaffen; dies stellt im Hinblick darauf, dass diese Zeugnisse kaum zur „Aufdeckung“ im Ausland verwirklichter Gewerbeausschlussgründe führen, eine unverhältnismäßige Maßnahme dar.

Bereits aktuell wird in GISA-Onlineverfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit dem Beweismittel der eidesstattlichen Erklärung zu belegen, dass im Ausland keine Gewerbeausschlussgründe verwirklicht wurden. Parallel dazu wird aber auch zur Hintanhaltung von Missbrauch – neben der ohnedies bereits bestehenden strafrechtlichen Sanktion im Fall der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung – die Konsequenz eingeführt, dass bei Abgabe einer falschen Erklärung sowohl die Berechtigung entzogen wird, als auch gegen die betreffende Person ein Ausschlussgrund für fünf Jahre wirksam wird, für den auch keine Nachsicht erteilt werden kann.

Weitere Änderungen:

Der Titel "Meister" oder "Meisterin" wird auch für eine Reihe handwerksähnlicher Gewerbe eröffnet, wie etwa Fußpflege, Kosmetik, Massage oder auch Kontaktlinsenoptik und Gas- und Sanitärtechnik. Die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ darf vor dem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut geführt werden und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden verlangt werden.

Auch im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts können Anbringen digital an die Behörde gerichtet werden. Klargestellt wird, dass bei elektronischer Einbringung der in § 353  Z 1 GewO 1994  genannten Unterlagen der Anschluss in einfacher Ausfertigung genügt.

Inkrafttreten

Die Novelle ist grds mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft getreten; die Vorschriften betr die elektronische Einbringung im Wege des GISA (§§ 342 ff GewO 1994) treten jedoch frühestens erst mit 1. 1. 2026 in Kraft.



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