FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaFebruar 2025

Ua Umsetzung von Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) 

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

10.2.2025

Betroffene Normen

BWG, DevisenG 2004, E-GeldG 2010, FMABG, KontRegG, SanktG 2024, SNG, VZKG

Betroffene Rechtsgebiete

Bankrecht, Unternehmensrecht, Wertpapierrecht

Quelle

BGBl I 2025/5, 2/BNR, AB 6, 2/A

Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024) (BGBl I 2025/5,  2/BNR, AB 6, 2/A)

Hauptgesichtspunkte:

Die Financial Action Task Force (FATF) hat anlässlich ihrer Länderprüfung Österreichs 2016 einige Defizite aufgezeigt, die es nun im Hinblick auf die nächste Länderprüfung zu beseitigen gilt. Es werden daher die Empfehlungen der FATF umgesetzt und auch die Erkenntnisse aus der Anwendungspraxis des Sanktionengesetzes 2010 und des DevisenG 2004 berücksichtigt, das ebenfalls Bestimmungen zur Durchführung von Sanktionen enthält.

Durch die Novelle wird das Verfahren zur Erlassung innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen beschleunigt, sodass eine Umsetzung von VN-Listungen innerhalb von 24 Stunden möglich wird.

Ferner wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Vorschläge österreichischer Behörden geschaffen, die zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in eine Sanktionsliste der VN oder der EU („Listung“) oder zur Streichung aus solchen Listen („Entlistung“) führen können.

Außerdem wird eine gesetzliche Grundlage für die Verhängung Sanktionsmaßnahmen über den Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs hinaus geschaffen, wenn dies im Zusammenhang mit internationalen Sanktionen bei Gefahr im Verzug oder zum Schutz besonders sensibler Bereiche der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist. Ausschließlich nationale Sanktionsmaßnahmen außerhalb einer internationalen Kooperation sind nicht vorgesehen.

Die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmegenehmigungen von Sanktionsmaßnahmen erteilt werden können, werden  an die internationale Praxis angepasst, die für die EU insb in den „Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU“, EU-Dokument Nr 5664/18, festgelegt sind. Außerdem wird eine ex lege Ausnahme für humanitäre Hilfe nach Vorbild der Resolution 2664(2022) des VN-Sicherheitsrates vorgesehen.

Weiters wird eine umfassende Regelung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches der österreichischen Behörden untereinander bei der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen geschaffen und die Übermittlung von Daten an die VN und die EU iZm völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen und in bestimmten Bereichen der internationalen Zusammenarbeit ausdrücklich geregelt.

 Zur Erhöhung der Effizienz wird die Zuständigkeitsverteilung im Sanktionenbereich neu geregelt, wobei der BMF und die FMA die bisher auf diesem Gebiet bestehenden Aufgaben der OeNB übernehmen. Mit der Kompetenzübertragung werden auch Synergiepotenziale genutzt, die sich aus der bereits bestehenden Zuständigkeit der FMA im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ergeben.

Um die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen treffen zu können und eine Beeinträchtigung der Überwachung der Sanktionsmaßnahmen zu vermeiden, wird ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen. Daher bildet das SanktG 2024 idF des Art 1 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024 noch die bestehende Zuständigkeitsverteilung ab. Mit 1. 1. 2026 (Übertragungszeitpunkt) wird die Änderung des SanktG 2024 in Kraft treten (Art 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024) und damit die Kompetenzübertragung erfolgen. In der Zwischenzeit kann die FMA die erforderlichen organisatorischen und personellen Vorkehrungen für eine reibungslose Übernahme treffen. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass in dieser Zeit die OeNB schrittweise die FMA mit Unterstützungshandlungen beauftragen kann, um den behördenübergreifenden Wissenstransfer – insb iZm bestehenden vorbildlichen Verfahren im Vollzug des Sanktionenrechts – zu unterstützen.

Das Inkrafttreten ist vorgesehen für den Tag nach Kundmachung im BGBl (= 11. 2. 2025), den  30. 12. 2024 und den 1.1. 2026.



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