COVID-19 - Senkung der USt für Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Publikationen

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJuli 2020

Zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer bis Jahresende für Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Medien auf 5 %. 

Inkrafttreten

1.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

7.7.2020

Betroffene Normen

UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Umsatzsteuer

Quelle

BGBl I 2020/60

Bundesgesetz, mit dem das UStG geändert wird; BGBl I 2020/60, ausgegeben am 7. 7. 2020
 (NR 77/BNR 27. GP AB 242 BlgNR 27. GP ; IA 722/A 27. GP

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll – zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen – ein ermäßigter Steuersatz iHv 5 % in diesen Bereichen befristet im Zeitraum ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 (eine Verlängerung erfolgte durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz) eingeführt werden. 

Der ermäßigte Steuersatz gilt für alle Speisen und Getränke in der Gastronomie, im Unterschied zum 19. COVID-19-Gesetz also nicht nur für nichtalkoholische Getränke. Im Medien- und Kulturbereich fallen ua Bücher, Zeitungen (bis 31. 12. 2020), E-Books, E-Paper (bis 31. 12. 2020), die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, Theateraufführungen, Konzerte, Museen, botanische Gärten, Zoos, Naturparks, Kinos und Zirkus unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Außerdem werden auch Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen in den von der Steuersenkung umfassten Katalog aufgenommen. 

Bis 30. 6. 2020 (und ab 1. 1. 2022) liegt die Steuer bei 10 % (zB Speisen und Bücher), 13 % (zB Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Kunstgegenstände) und 20 % (Getränke).

1. Gastronomie

Im Bereich der Gastronomie ist – im Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis zum 31. 12. 2021 (eine Verlängerung erfolgte durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz) – die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von (alkoholischen und nichtalkoholischen) Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 5 % begünstigt. 

Hinweis
Liegen bei der Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken die Voraussetzungen für die Anwendung des 5 %-Steuersatzes nicht vor, kommt bei deren Abgabe (in der zweiten Jahreshälfte 2020) der Steuersatz von 10 % gem dem 19. COVID-19-Gesetz zur Anwendung.

„Im Sinne des § 111 Abs 1 GewO“ heißt, dass die Verabreichung der Speisen und der Ausschank der Getränke eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich machen. Der ermäßigte Steuersatz iHv 5 % kann allerdings auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Verabreichung der Speisen oder der Ausschank der Getränke für den Genuss an Ort und Stelle von einer anderen Gewerbeberechtigung – zB Bäcker (§ 150 Abs 1 GewO), Fleischer (§ 150 Abs 4 GewO) oder Konditoren (§ 150 Abs 11 GewO) – mitumfasst ist. 

Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. 

Beispiel 

Ein Gastwirt mit Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs 1 GewO verkauft einem Kunden ein Glas Bier und ein Wiener Schnitzel mit Erdäpfelsalat. 

Lösung  

Sowohl das Getränk als auch die Speisen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 28 Abs 52 Z 1 lit a UStG.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), entfällt die Zusatzsteuer auch für die von § 28 Abs 52 Z 1 lit a UStG erfassten Getränke.

Vgl § 22 Abs 2§ 28 Abs 52 Z 1 lit a und Z 2 UStG (ab 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020)

Hinweis
Der Gastwirt muss diese Umsatzsteuersenkung laut BMF nicht zwingend an die Verbraucher weitergeben, er darf auch selbst davon profitieren. § 7 Preisgesetz findet keine Anwendung. 

Hinweis
 Eine Verlängerung bis 31. 12. 2021 erfolgte durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

2. Kultur, Publikationen und Hotellerie

Hinsichtlich des kulturellen sowie des Publikationsbereichs und der Hotellerie kommt der ermäßigte Steuersatz iHv 5 % – im Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis zum 31. 12. 2021 (Zeitungen nur bis 31. 12. 2020) – bei Lieferungen, sonstige Leistungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben zur Anwendung, die von § 10 Abs 2 Z 1 lit a iVm Z 33 der Anlage 1, Z 3 lit c und lit d, Z 9, Abs 3 Z 1 lit b (ausgenommen der in Anlage 2 Z 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände) und lit c, Z 4 und Z 6 bis Z 8 UStG erfasst sind. Dies betrifft also:

  1. 1. Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
    Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
    - (bis 31. 12. 2020) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur);
    - Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (Position 4903 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
    - Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur) sowie
    - kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Position 4905 der Kombinierten Nomenklatur) (§ 10 Abs 2 Z 1 lit a iVm Z 33 der Anlage 1 UStG); 
  2. 2. Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen (§ 10 Abs 2 Z 3 lit c UStG);
  3. 3. Campingplätze (§ 10 Abs 2 Z 3 lit d UStG);
  4. 4. E-Publikationen (E-Books, bis 31. 12. 2020: E-Paper) (§ 10 Abs 2 Z 9 UStG);
  5. 5. Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der insgesamt existierenden Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet sowie Lieferungen (bzw sinngemäß innergemeinschaftliche Erwerbe, vgl § 29 Abs 8 UStG iVm Art 94 Abs 1 der RL 2006/112/EG ), wenn sie vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war (§ 28 Abs 52 Z 1 lit c UStG);
  6. 6. Einfuhren von Kunstgegenständen, und zwar
    - Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 00 00 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur);
    - Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
    -  Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 der Kombinierten Nomenklatur); 
    - Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 5805 00 00 der Kombinierten Nomenklatur); 
    - Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur) sowie
    -  die Lieferungen (bzw sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe vgl § 29 Abs 8 UStG iVm Art 94 Abs 1 der RL 2006/112/EG ) dieser Kunstgegenstände, wenn sie vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war (§ 10 Abs 3 Z 1 lit b – ausgenommen der in Anlage 2 Z 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände – und lit c UStG) ;
  7. 7. Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler (§ 10 Abs 3 Z 4 UStG);
  8. 8. Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 UStG 1994 fallen, und zwar
    - die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;
    - die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer sowie  
    - die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind (§ 10 Abs 3 Z 6 UStG)
  9. 9. Filmvorführungen (§ 10 Abs 3 Z 7 UStG);
  10. 10. Zirkusvorführungen sowie Schausteller (§ 10 Abs 3 Z 8 UStG)

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% ist unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar und geht hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs 2 Z 4 UStG vor. Somit kommen auch bspw gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten (§ 28 Abs 52 Z 1 UStG) in den Genuss des Steuersatzes iHv 5 %, wenn diese nicht steuerfrei sind.

Vgl § 28 Abs 52 Z 1 lit b und lit c UStG (ab 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020)

Hinweis 
Diese Umsatzsteuersenkung muss laut BMF nicht zwingend an die Verbraucher weitergeben werden, die Kulturbranche, der Publikationsbereich und die Hotellerie dürfen auch selbst davon profitieren. § 7 Preisgesetz findet keine Anwendung.

Hinweis
 Eine Verlängerung bis 31. 12. 2021 erfolgte (mit Ausnahme für Zeitungen!) durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

3. Auswirkungen auf Registrierkassen 

==> Siehe hierzu die Änderung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) durch BGBl II 2020/313, Rechtsnews 29358, sowie die Änderung des Erlasses zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht am 9. 7. 2020, 2020-0.421.626 , Rechtsnews 29371.

3.1. Signatur- bzw Siegelerstellung

Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 Abs 52 UStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welcher von den Steuersätzen gemäß § 10 UStG abweicht, sind folgenden  Betrag-Sätzen zuzuordnen: entweder
Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null oder
Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders oder
Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1 oder
Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren (beispielsweise durch Aufbewahrung einer diesbezüglichen Information zur Registrierkassa bzw zum Kassensystem). Sofern bei Verwendung mehrerer Registrierkassen durch einen Unternehmer unterschiedliche Alternativen zum Einsatz kommen, ist pro Registrierkasse zu dokumentieren, welche Alternative gewählt wurde.

3.2. Mindestanforderungen an den Beleg – Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen

Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 Abs 52 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, sind unter diesem ermäßigten Steuersatz auszuweisen.

Es bestehen keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird.

Falls der Kunde (zB weil er Unternehmer ist) eine „Mehrwertsteuerrechnung“ benötigt ist bei der Rechnungsausstellung auch § 11 UStG zu beachten:

  • Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von € 400,- : (pro Steuersatz) sind Bruttobetrag und Steuersatz anzugeben. 
  • Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind: Damit der Beleg iSd § 132a BAO und § 11 RKSV auch den Rechnungserfordernissen des UStG genügt, müssen auf der Rechnung nicht nur Bruttobetrag und Steuersatz, sondern zusätzlich noch (Netto-)Entgelt und Steuerbetrag ausgewiesen werden.

 

Detailliertere Infos zu den Auswirkungen auf Registrierkassen (Signatur- bzw Siegelerstellung und Belegausstellung)  finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html

4. FAQ

Zu FAQ – Ermäßigter Steuersatz Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen siehe die Homepage des BMF .

Hinweis
Abzuwarten bleibt, ob es zu einer Beeinspruchung des 5 %-igen Steuersatzes seitens der EU kommt. 



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