Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt werden und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) erlassen werden soll; BGBl I 2020/88
(NR 7. 7. 2020, 91/BNR 27. GP ; AB 6. 7. 2020, 338 BlgNR 27. GP ; RV 30. 6. 2020, 288 BlgNR 27. GP ; ME 23. 6. 2020, 32/ME 27. GP )
Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gegenstand des Förderungsprogrammes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
Mit der Abwicklung des Förderprogramms wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. 9. 2020 und 28. 2. 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. 8. 2020 und 28. 2. 2021 gesetzt werden.
Hinweis
Gem dem 2. COVID-19-StMG wurde die Frist für die Setzung erster Maßnahmen bis 31. 5. 2021 verlängert.
Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.
Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 %. Für das Förderprogramm steht ein Budget in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung.
Explizit ausgenommen sind hingegen vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.
Hinweis
Gem dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 stellen die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führen zu keiner Aufwandskürzung (vgl § 124b Z 365 EStG).
Hinweis
Gem einer Änderung des Investitionsprämiengesetzes durch BGBl I 2020/110 wurde das für die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen vorgesehene Budget auf 2 Mrd Euro aufgestockt. Gem der Änderung des Invetitionsprämiengesetzes durch BGBl I 2020/167 wurden weitere Budgetmittel in Höhe von maximal 3 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Durch BGBl I 2021/95 wurde der Betrag auf 7,8 Milliarden Euro erhöht.
Genaueres zur Investitionsprämie siehe im LN Briefing CoVID-19-Investitionsprämie.
Zur Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" siehe https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/