Bundesgesetz, mit dem das UStG 1994, die BAO, das FinStrG und das BWG hinsichtlich der Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister geändert werden (CESOP-Umsetzungsgesetz 2023); BGBl I 2023/106, ausgegeben am 21. 7. 2023
(NR 6. 7. 2023, 780/BNR 27. GP ; AB 27. 6. 2023, 2139 BlgNR 27. GP ; RV 14. 6. 2023, 2090 BlgNR 27. GP ; ME 24. 4. 2023, 263/ME 27. GP )
1. Änderung des UStG
Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wurde mit der RL (EU) 2020/284 des Rates vom 18. 2. 2020 zur Änderung der RL 2006/112/EG , ABl Nr L 62 vom 2. 3. 2020 S 7, im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister normiert, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu melden. Letztere haben die gesammelten Informationen an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP), zu übermitteln, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden. Alle Informationen im CESOP werden den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten über das Eurofisc-Netzwerk zur Verfügung gestellt.
Die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Zahlungsdienstleister müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Eine entsprechende Umsetzung soll in § 18a UStG 1994 erfolgen. (§ 18a und § 28 Abs 61 UStG; tritt mit 1. 1. 2024 in Kraft)
2. Änderung der BAO
Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe auf die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht sowie der Meldeverpflichtungen für bezüglich jener Zahlungsdienstleister festgelegt werden, für die das Finanzamt für Großbetriebe bereits für die Abgabenerhebung zuständig ist.
Für alle übrigen Zahlungsdienstleister hat das Finanzamt Österreich die Aufzeichnungs- Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht sowie die Meldeverpflichtungen zu kontrollieren. (§ 61 Abs 3, § 323 Abs 78 BAO; tritt mit 1. 1. 2024 in Kraft)
3. Änderung des FinStrG
Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll eine Sanktion für Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs- und Aufbewahrungspflicht eingeführt werden. Als Sanktion soll dabei eine Geldstrafe von bis zu € 50.000,- vorgesehen werden. Bei grob fahrlässiger Tatbegehung soll sich der Strafrahmen auf eine Geldstrafe auf bis zu € 25.000,- reduzieren. (§ 49e, § 265 Abs 4 FinStrG; tritt mit 1. 1. 2024 in Kraft)
4. Änderung des BWG
Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll § 38 BWG angepasst werden. (§ 38 Abs 2 Z 15, § 107 Abs 110 BWG; tritt mit 1. 1. 2024 in Kraft)