Bundesgesetz zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen (CEMT-Digitalisierungsgesetz – CEMT-DigiG) (BGBl I 2025/84, 88/BNR , AB 284 , RV 248 BlgNR 28. GP )
Mit dem CEMT-DigiG wird ein wesentlicher Schritt zur Modernisierung und Digitalisierung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs gesetzt. Die bisherige Papierform der CEMT-Genehmigungen wird durch eine elektronische Lösung ersetzt, um eine effizientere Zuteilung, Kontrolle und Verwaltung dieser Genehmigungen zu ermöglichen und nicht zuletzt die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben im Bereich Datenschutz und im Güterbeförderungswesen zu erfüllen.
Das neue CEMT-DigiG regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-VV), BGBl II 2016/ 207, unberührt.
Zentrale Neuerung ist die Einführung einer „CEMT-Plattform“ samt „CEMT-Mobilapplikation“ durch die OECD, über die CEMT-Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr zukünftig elektronisch verwaltet werden. Die/der BM für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Den in § 3 Abs 2 genannten Stellen wird eine Abfragebefugnis eingeräumt. Daneben schafft das Gesetz Rechtssicherheit für die Verwendung der elektronischen Dokumente (Genehmigungsinformationsdokument und Fahrteninformationsdokument), die die bisherige CEMT-Genehmigung und das „Fahrtenberichtsheft“ ersetzen. Die behördlichen Kontrollen werden dadurch vereinheitlicht und vereinfacht: So können die Aufsichtsorgane über QR-Codes oder Fahrtidentifizierungsnummern auf die relevanten Daten zugreifen.
Das Inkrafttreten der Neuregelungen ist für 20. 11. 2025 und 1. 1. 2026 vorgesehen.
