Änderung von BSchEG und BUAG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2024

Verfassungskonforme Einbeziehung von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben in das BSchEG; ÖGK: Möglichkeit zur Erhebung der Revision im Verwaltungsverfahren; Entfall des § 39a BUAG; Einbeziehung von Spenglerbetrieben in das BUAG und BSchEG

Inkrafttreten

1.8.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.7.2024

Betroffene Normen

BSchEG, BUAG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/120

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden, BGBl I 2024/120 vom 22. 7. 2024 (AA-414 BlgNR 27. GP , AB 2688 BlgNR 27. GP RV 2558 BlgNR 27. GP 323/ME NR 27. GP )

1. Überblick

In Reaktion auf ein VfGH-Erkenntnis sieht die vorliegende Novelle des BSchEG vor, dass die Bestimmungen des Gesetzes künftig dann auf Leiharbeiter Anwendung finden, wenn auch der Betrieb, dem sie überlassen wurden, in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt. Bisher wurde auf die Anwendbarkeit der Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) für die betreffenden Beschäftigten abgestellt. Die geltende Rechtslage hat dazu geführt, dass überlassene Arbeitnehmer in einem Stuckateur- oder einem Trockenausbaubetrieb vom BSchEG umfasst sind, Stammkräfte dieser Betriebe allerdings nicht.

Mit einem Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates wurde dann auch noch normiert, dass Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe in die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld des BUAG sowie in den Geltungsbereich des BSchEG aufgenommen werden.

2. Verfassungskonforme Einbeziehung von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben in das BSchEG

Das BSchEG sieht für bestimmte Arbeitnehmer einen Entgeltanspruch bei witterungsbedingtem Arbeitsentfall gegenüber ihren Arbeitgebern vor; diese haben einen Anspruch auf Rückerstattung der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung. Der Aufwand für die Schlechtwetterentschädigung wird aus Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer und durch einen Bundesbeitrag aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik gedeckt. Durch die Regelungen des BSchEG soll demnach das Risiko des Schlechtwetters auf die gesamte Baubranche aufgeteilt werden.

Die aktuelle Regelung des § 1 Abs 5 BSchEG über die Einbeziehung von überlassenen Arbeitskräften in das BSchEG stellt auf den Umstand ab, ob die überlassenen Arbeitskräfte gemäß § 2 Abs 1 lit h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitskräfteüberlassung in Betriebe der Stuckateure und Trockenausbauer dem Anwendungsbereich des BSchEG unterliegt, obwohl die Beschäftigung von (eigenen) Arbeitnehmern in Betrieben der Stuckateure und Trockenausbauer vom Anwendungsbereich des BSchEG (seit der Novelle BGBl I 2005/104) ausgenommen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. 6. 2023, G 137/2023, ARD 6865/12/2023, die § 1 Abs 5 und § 12 Abs 4 letzter Satz BSchEG und damit die Einbeziehung der Arbeitskräfteüberlasserbetriebe aufgrund dieser Ungleichbehandlung wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz iSd Art 7 B-VG mit Ablauf des 30. 11. 2024 aufgehoben. Ab 1. 12. 2024 wären somit sämtliche Arbeitskräfteüberlasserbetriebe vom Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen. Da dies mit dem Zweck des BSchEG arbeitsmarktpolitisch nicht vereinbar ist, wird mit der vorliegenden Novelle der Geltungsbereich des BSchEG nunmehr in einer verfassungskonformen Weise ausgestaltet.

Durch die Neuregelung des § 1 Abs 5 BSchEG wird erreicht, dass Arbeitnehmer – ab 1. 11. 2024 – dann in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, wenn sie in einen Betrieb überlassen werden, auf den das BSchEG Anwendung findet, somit der Beschäftigerbetrieb in den Geltungsbereich des BSchEG fällt. Damit wird ein Gleichklang zwischen Stammbelegschaft und überlassenen Arbeitskräften gewährleistet.

Da die Beitragseinhebung durch die Träger der Krankenversicherung, die Rückerstattung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge hingegen durch die BUAK erfolgt, wird mit einem neuen § 2a BSchEG eine bessere Nachvollziehbarkeit der Rückerstattungsanträge durch Überlassungsbetriebe für ihre überlassenen Arbeitskräfte eingeführt: So hat der Überlasserbetrieb der BUAK die Mitteilung gemäß § 12 AÜG ab November 2024 im Zusammenhang mit seiner Meldeverpflichtung nach § 22 BUAG zu übermitteln. Aus der Überlassungsmitteilung ergibt sich ua der Beschäftiger und der maßgebliche Kollektivvertrag. Da diese Mitteilungsverpflichtung nach dem AÜG bereits gegenüber der überlassenen Arbeitskraft besteht, kommt es zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Überlasserbetriebe.

3. Einbeziehung von Spenglerbetrieben in das BUAG und BSchEG

3.1. Ziel der Verwaltungsvereinfachung

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 29. 8. 2023, Ra 2023/08/0028, festgehalten, dass das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe (Montage von Metalldächern) gemäß § 2 Abs 1 lit c BUAG dem BUAG unterliegt. In der Praxis montieren Spenglerbetriebe jedoch nicht nur Metalldächer, sondern üben auch andere Tätigkeiten aus, die nicht dem Geltungsbereich des BUAG unterliegen. Es ist demnach nach der bisher geltenden Rechtslage auf Betriebsebene gemäß den Regelungen zu den Mischbetrieben gemäß § 3 BUAG zu prüfen, ob Arbeiter in den Geltungsbereich des BUAG fallen oder nicht. Dies ist oft komplex und mit großem Aufwand verbunden. Darüber hinaus ist in Abgrenzungsfällen mit weiteren Verfahren zur Abklärung der Geltung des BUAG zu rechnen. Um diesen Aufwand zu vermeiden, werden nun Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen. Damit sollen Spenglerbetriebe, die aufgrund ihrer Tätigkeit ein Naheverhältnis zu Dachdeckertätigkeiten aufweisen, in den Geltungsbereich des BUAG fallen.

Galanterie- und Lüftungsspenglerbetriebe weisen kein Naheverhältnis zu Dachdeckerbetrieben auf. Erstere stellen ua Bauornamente, Kücheneinrichtungen und Sonderanfertigungen von Einrichtungsgegenständen aus Metallen, Kunstgegenstände, Verzierungen, Kinderspielzeug, Haus- und Küchengeräten her und montieren diese. Lüftungsspenglerbetriebe wiederum stellen Bestandteile von Luftleitungssystemen für Zu-, Ab- und Umluftanlagen aus allen dafür geeigneten Materialien sowie Rohrleitungen für Staub- und Späneabsaugungen her und montieren diese.

3.2. Übergangsbestimmung

Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe werden in die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld aufgenommen. Für Spenglerbetriebe, die auch Lüftungs- und Galanteriespenglertätigkeiten verrichten, gelten die Mischbetriebsregelungen des § 3 BUAG. Die Einbeziehung erfolgt je nach Sachbereich in unterschiedlicher Weise erfolgen. § 43 BUAG regelt dazu die genauen Einbeziehungsmodalitäten hinsichtlich der Zuschlagsleistungen: In einem ersten Schritt werden Spenglerbetriebe verpflichtet, bis zum 31. 10. 2024 der BUAK die betroffenen Arbeitnehmer zu melden. Nur für jene Spenglerbetriebe, die innerhalb dieser Frist die betroffenen Arbeitnehmer gemeldet haben, sollen die speziellen (in Anschluss dargelegten) Einbeziehungsregelungen des § 43 BUAG zur Anwendung kommen; jene Spenglerbetriebe, die diese Meldefrist nicht genutzt haben, unterliegen den Einbeziehungsregelungen des § 27 BUAG.

Die Einbeziehung in den Sachbereich Urlaub erfolgt rückwirkend mit 1. 1. 2024. Dazu haben die Spenglerbetriebe der BUAK zwischen 1. 11. 2024 und 15. 1. 2025 das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss und die Höhe der dafür entrichteten Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung für den im Zeitraum ab dem 1. 1. 2024 gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt zu geben. Die BUAK prüft die Unterlagen und kann allenfalls weitere Dokumente anfordern. Anhand der übermittelten Daten berechnet die BUAK die Zuschlagsleistungen und rechnet diese mit den bereits erfolgten Leistungen gegen. Für Arbeitnehmer von Überlassungsbetrieben, die zur Überlassung an Bauspenglerbetriebe aufgenommen oder tatsächlich überwiegend in solche überlassen werden, erfolgt die Einbeziehung für die Dauer der Überlassung erst mit 1. 8. 2024.

Die Einbeziehung in den Sachbereich Abfertigung erfolgt mit 1. 1. 2026 erfolgen. Für Arbeitsverhältnisse, die den Regelungen der Abfertigung Alt unterliegen, müssen die Spenglerbetriebe der BUAK bis 15. 1. 2026 die Anzahl der Beschäftigungswochen bekannt geben, da die Meldungseingabe für den Monat Dezember 2025 bis zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Diese Bekanntgabe kann jedoch bereits im Rahmen der Meldung gemäß § 43 Abs 2 BUAG für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgen.

Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt die Einbeziehung mit 1. 1. 2025. Für Arbeitnehmer, die die erforderlichen Beschäftigungswochen im Geltungsbereich des BUAG für die Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld durch die Einbeziehung mit 1. 1. 2025 nicht mehr erreichen, wird die Möglichkeit geschaffen, die fehlenden Beschäftigungswochen nachzukaufen.

3.3. Doppellehre Dachdecker/Spengler

§ 3 Abs 3a BUAG sieht derzeit vor, dass das BUAG für Lehrlinge, die gleichzeitig in den Lehrberufen Dachdeckerin und Dachdecker (unterliegen dem BUAG) sowie Spenglerin und Spengler (unterliegen nicht dem BUAG) ausgebildet werden, nicht dem BUAG unterliegen. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass im Falle der Doppellehre Dachdecker sowie Spengler das Lehrverhältnis aufgrund der Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes entweder nur in seiner Gesamtheit dem BUAG unterliegen oder zur Gänze aus dem Geltungsbereich des BUAG herausfallen kann, da es ein einheitliches Lehrverhältnis darstellt. Durch die Einbeziehung der Spenglerbetriebe, die Tätigkeiten im Naheverhältnis zu Dachdeckertätigkeiten verrichten, wird dieses Spannungsverhältnis weitgehend beseitigt, da va Spenglerbetriebe Doppellehrlinge beschäftigen. Eine generelle Ausnahme der Doppellehrlinge vom Geltungsbereich des BUAG ist somit nicht mehr gerechtfertigt (Entfall des § 3 Abs 3a BUAG).

3.4. Einbeziehung von Spenglerbetrieben ins BSchEG

Schließlich werden Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe auch in den Geltungsbereich des BSchEG aufgenommen, um den Gleichklang der Geltungsbereiche des BUAG einerseits und des BSchEG andererseits sicherzustellen. Die Einbeziehung erfolgt hier mit 1. 11. 2024.

4. Verwaltungsverfahren

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist nach § 12 Abs 5 BSchEG durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die SV-Beiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der BUAK Parteistellung zu. Ausdrücklich klargestellt wird nunmehr, dass die Träger der Krankenversicherung nach Art 133 Abs 6 B-VG die Möglichkeit haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit zu erheben.

5. Entfall des § 39a BUAG

Bei § 39a BUAG handelt es sich um eine Bestimmung, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erlassen wurde, um Arbeitgeber in der Baubranche zu entlasten. Die Regelung ist obsolet und wird daher nun gestrichen.

 



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