Änderung GewO 1994, EG-K 2013

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekDezember 2025

Adaptierungen im Hinblick auf das Übereinkommen von Aarhus und im Hinblick auf die Industrieemissionsrichtlinie

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

12.12.2025

Betroffene Normen

EG-K 2013, GewO 1994

Betroffene Rechtsgebiete

Gewerberecht, Umweltschutz

Quelle

100/BNR , AB 356 , RV 252 BlgNR 28. GP , 55/ME

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden (100/BNR , AB 356 RV 252 BlgNR 28. GP ,  55/ME)

Mit der vorgeschlagenen Sammelnovelle soll den in den Vertragsverletzungsverfahren geäußerten Bedenken der Europäischen Kommission für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und für den Bereich des Emissionsschutzrechts für Kesselanlagen Rechnung getragen werden.

Folgende Adaptierungen sind vorgesehen:

Hinsichtlich von der Europäischen Kommission genannter Abfallbehandlungsanlagen, für die nach § 37 AWG 2002 keine Genehmigungspflicht gegeben ist, weil sie gemäß den §§ 74 ff der GewO 1994 genehmigungspflichtig sind, wird anerkannten NGOs ein Beschwerderecht eingeräumt. Dadurch wird für diese Anlagen die von der Kommission verlangte Überprüfung von Genehmigungsentscheidungen iSd Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens sichergestellt.

Im Bereich des Industrieemissionsrechts werden die Möglichkeiten von NGOs der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegende Entscheidungen anzufechten weniger restriktiv als bisher gefasst.

Für NGOs ist es durch den neuen § 21 Abs 2 und 3 EG-K 2013 möglich, auch ohne Vorbringen schriftlicher Einwände im Genehmigungsverfahren und ohne Parteistellung im Genehmigungsverfahren, Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erheben zu können.

Der Bescheid gilt gegenüber nicht als Parteien im Genehmigungsverfahren beteiligte NGOs nach der Bekanntgabe gemäß § 22 Abs 1 EG-K 2013 ex lege als zugestellt, womit auch der Lauf der Rechtsmittelfrist für ebenjene NGOs beginnt. Solchen NGOs wird außerdem ab Bekanntgabe gemäß § 22 Abs. 1 EG-K 2013 Einsicht in den Verwaltungsakt gewährt.

Für den Bereich des Industrieunfallrechts werden die von der Europäischen Kommission beanstandeten Regelungen wortgetreu aus der Seveso III – Richtlinie übernommen.

 

Inkrafttreten:

Als Datum des Inkrafttretens ist der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.

 



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