Änderung des AlVG (geringfügige Beschäftigung)

GesetzgebungPersonalrechtSabaraDezember 2025

Ermöglichung der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- oder Umschulung im Auftrag des AMS

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2025

Betroffene Normen

AlVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherung

Quelle

BGBl I 2025/118

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird; BGBl I 2025/118 vom 30. 12. 2025 (NR 11. 12. 2025, 119/BNR ; AB 347 BlgNR 28. GP ; IA 626/A BlgNR 28. GP )

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, wird ab 2026 die geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eingeschränkt, da eine parallel ausgeübte geringfügige Erwerbstätigkeit der Wiederaufnahme einer vollversicherten Tätigkeit in vielen Fällen hinderlich ist. Arbeitslosen Personen sind geringfügige Beschäftigungen unter den in § 12 Abs 2 AlVG idF BGBl I 2025/25 angeführten 4 Fallkonstellationen weiterhin möglich. Diese Ausnahmen gelten etwa für ältere Langzeitarbeitslose oder Menschen mit Behindertenstatus. Da die geplanten Einschränkungen für viel Kritik gesorgt haben, erfolgt nun zumindest bei Personen, die im Auftrag des AMS eine längere Umschulung oder Weiterbildung absolvieren, eine Nachbesserung.

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist demnach auch während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- oder Umschulung, die im Auftrag des AMS erfolgen, zulässig, sofern diese Maßnahmen mindestens 4 Monate dauern und mindestens 25 Wochenstunden aufweisen. Bezüglich der Dauer der Maßnahmen orientiert sich die Regelung am Schulungszuschlag nach § 20 Abs 6 AlVG.

Bei länger dauernden AMS-Qualifizierungsförderungen steht die erfolgreiche Absolvierung der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und nicht die rasche Vermittlung und Arbeitsaufnahme der betroffenen Person im Vordergrund. Daher ist die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung parallel zu solchen Maßnahmen zulässig, um den Personen die Möglichkeit zu geben, die Leistung bzw allfällige Förderung des AMS geringfügig zu erhöhen. Maßnahmen, die von der Regelung umfasst sind, sind beispielsweise Pflegeausbildungen, für die ein Pflegestipendium gewährt wird. Das Pflegestipendium erfüllt die Voraussetzungen, da das Mindestausmaß der Ausbildung ohnehin 25 Wochenstunden beträgt. Das Unternehmensgründungsprogramm und die Teilnahme an einer Arbeitsstiftung sind ebenfalls als Umschulungsmaßnahmen zu werten. Modulare Ausbildungen sind davon umfasst, sofern diese insgesamt mindestens 4 Monate dauern und die Mindestdauer bereits bei Ausbildungsbeginn feststeht.

Durch die Möglichkeit der geringfügig versicherten Beschäftigung können finanzielle Engpässe während der länger dauernden Maßnahme abgemildert werden, ohne das Förderbudget zusätzlich zu belasten. Dies soll die Aus- und Weiterbildungsbereitschaft der betroffenen arbeitslosen Personen sowie die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Absolvierung längerer Qualifizierungsvorhaben erhöhen. Zugleich wird damit die Möglichkeit eröffnet, bereits während der Bildungsmaßnahme in fachrelevanten Bereichen erwerbstätig zu sein und gegebenenfalls auch nützliche praktische Erfahrungen zu sammeln. Die Möglichkeit der geringfügig versicherten Beschäftigung während eines Fachkräftestipendiums ist als lex specialis bereits in § 34b Abs 4 AMSG vorgesehen. 

Die Änderung in § 12 Abs 2 AlVG tritt am 1. 1. 2026 in Kraft.

 



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