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Zwölfter Abschnitt: Sonstige Maßnahmen (Brennsteiner/Kovacs)

Brennsteiner/Kovacs11. AuflJänner 2021

Die Rechtskraft des Bescheids gewährt dem Steuerpflichtigen va Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit. Ein rechtskräftiger Bescheid kann grds nicht mehr aufgehoben werden. Dennoch ermöglicht das Verfahrensrecht sowohl zugunsten als auch zulasten des Abgabepflichtigen, die Rechtskraft von Bescheiden zu durchbrechen, um zB Änderungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden, berücksichtigen zu können. Die Rechtskraft wird insb durchbrochen durch Berichtigungen, Anpassung abgeleiteter Bescheide, Abänderungen aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses, der Möglichkeit der (gänzlichen) Bescheidaufhebung und der Wiederaufnahme des Verfahrens.

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