Eine inländische Wohnung begründet keinen Wohnsitz iSd § 1 EStG, wenn
sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet; und
die Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an maximal 70 Tagen im Jahr genützt wird. Der Nachweis muss durch Verzeichnisführung erbracht werden (z. B. Kalender); und
kein abgeleiteter Wohnsitz beim unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-) Partner besteht
Wirkung tritt bei Auswärtsverlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerung letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein
Voraussetzungen
Eine inländische Wohnung begründet keinen Wohnsitz iSd § 1 EStG, wenn
sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet; und
die Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an maximal 70 Tagen im Jahr genützt wird. Der Nachweis muss durch Verzeichnisführung erbracht werden (z. B. Kalender); und
kein abgeleiteter Wohnsitz beim unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-) Partner besteht
Wirkung tritt bei Auswärtsverlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerung letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein
sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet; und