Die besondere Bedeutung des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes (§§ 19 ff BewG; §§ 30–32 BewG) für alle Betriebe rechtfertigt, Ausführungen dazu voranzustellen. Der Einheitswert bildet für mehrere Abgaben der Land- und Forstwirte die Bemessungsgrundlage (zB Grundsteuer, Grundsteuerzuschläge, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Kirchenbeitrag). Für die weitaus überwiegende Zahl der Landwirtschaftsbetriebe ist der Einheitswert auch der Ausgangspunkt für die Gewinnermittlung. Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert ist ein steuerlicher Wert, kein Marktwert und auch kein „echter“ Wert. Er soll einen „Ertragswert“ darstellen, zuletzt beurteilt nach den Richtlinien der Hauptfeststellung 2014.

