ist grundsätzlich im → Zustellgesetz geregelt. In Österreich wird der Postlauf grundsätzlich nicht einberechnet – außer bei materiellen Fristen. Die Zustellung erfolgt an die Abgabestelle des Empfängers. Diese ist jener Ort, an dem der Empfänger seine Wohnung, seine Betriebsstätte, seinen Sitz, seinen Arbeitsplatz ua hat (§ 2 Z 4 ZustG). Die Zustellung ist jedenfalls unwirksam, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig/oder gar nicht vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 16 Abs 5 ZustG). Sofern ein → Zustellbevollmächtigter bestellt wurde, ist an diesen zuzustellen.