Im Abgabenrecht finden sich auch außerhalb der zentralen Steuern verschiedentlich Sonderregelungen für KöR und ihre ausgegliederten Rechtsträger. ZT verwendet in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber den Terminus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (vgl § 15 Abs 1 Z 15 ErbStG und § 2 Z 3 GebG). Den Materialien zum ErbStG kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber hierunter nicht nur Körperschaften im engeren Sinn, sondern KöR in einem weiten Sinn, also auch Stiftungen, Anstalten und Fonds versteht (vgl auch Fuchs, FJGVR 1976, 25; Höld, ÖStZ 1976, 124). Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist daher im Sinne jener Grundsätze zu verstehen, die oben zum Begriff der KöR dargelegt wurden.
