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zu Artikel 63 (Wallner-Friedl)

Wallner-Friedl4. AuflNovember 2014

Artikel 63 (1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

ihr satzungsmäßiger Sitz,ihre Hauptverwaltung oder

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