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zu Artikel 61 (Wallner-Friedl)

Wallner-Friedl4. AuflNovember 2014

Kapitel V
Allgemeine Vorschriften

 

Artikel 61 Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

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