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zu Artikel 50 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Artikel 50 Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 75 Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist.

Keine Entsprechung in EuGVÜ/LGVÜ 1988 und EuGVVO 2000/LGVÜ 2007

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