Artikel 40 Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.
Keine Entsprechung in EuGVÜ/LGVÜ 1988 und EuGVVO 2000/LGVÜ 2007
Artikel 40 Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.
Keine Entsprechung in EuGVÜ/LGVÜ 1988 und EuGVVO 2000/LGVÜ 2007