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zu Artikel 29 (Wallner-Friedl)

Wallner-Friedl4. AuflNovember 2014

Abschnitt 9
Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

 

Artikel 29 (1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Ge

Seite 409

richt unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

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