Abschnitt 8
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Artikel 27 Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats auf Grund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.