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zu Artikel 12 (Heiss)

Heiss4. AuflNovember 2014

Artikel 12 Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

EuGVÜ/LGVÜ 1988: Art 9; EuGVVO 2000/LGVÜ 2007: Art 10

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