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zu § 88 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 88. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 87 aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.

Die Beweiskraft einer Niederschrift als öffentliche Urkunde (dazu s später zu § 168) ist demnach von zweierlei Voraussetzungen abhängig:

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