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zu § 86 StGB (Eichinger)

Eichinger1. AuflApril 2013

Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Deliktsaufbau

I. Deliktsnatur, -struktur

1
§ 86 normiert kein eigenständiges Delikt, sondern enthält eine Erfolgsqualifikation (§ 7 Abs 2) zu § 83. Für die Verwirklichung des Grunddelikts ist in subjektiver Hinsicht (zumindest bedingter) Vorsatz vorausgesetzt, der Tod hingegen muss fahrlässig herbeigeführt worden sein.

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