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zu § 86 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 86. Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist.

BGBl 1980/151, ab 19. 4. 1980

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