Unger1. AuflDezember 2015
B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge
§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).