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zu § 6 ASGG

Adamovic1. AuflJänner 2010

Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.

Zum Begriff der Zweigniederlassung siehe § 87 Abs. 2 JN.

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