§ 5. Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag
im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluss als Tag des vermuteten Todes undim Fall der Beweisführung des Todes der im gerichtlichen Beschluss als bewiesener Todestag oder nicht überlebter Tag