vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 53 WEG - Gerichtsgebühren (Kolmasch)

Kolmasch2. AuflOktober 2006

Gerichtsgebühren

 

§ 53. Für die in § 52 Abs 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte