Gerichtsgebühren
§ 53. Für die in § 52 Abs 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
Gerichtsgebühren
§ 53. Für die in § 52 Abs 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
