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zu § 48a BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

E.
Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

 

§ 48a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.

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