§ 3a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:
Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.§ 3a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:
Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.