Adamovic1. AuflJänner 2010
IV. Abschnitt - Gerichtstage, Orte der Berufungsverhandlungen
(1) Der Bundesminister für Justiz hat die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anzuordnen, wenn