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zu § 34 BRGO Erweiterte Bildungsfreistellung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Erweiterte Bildungsfreistellung

1131
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß § 33 Abs 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist. (BGBl 1987/364)

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