§ 33. Von den Grundsätzen der §§ 28 bis 32 abweichende Bestimmungen der Abgabenvorschriften, insbesondere die im Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148, enthaltenen Anordnungen über die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu wirtschaftlichen Einheiten, bleiben unberührt.
Inhaltsübersicht
1. Sinn und Zweck
Norminhalt des § 33 ist, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAO von den Grundsätzen der §§ 28 bis 32 abweichenden Bestimmungen durch die Seite 144BAO nicht derogiert wurde. Dies ist praktisch nur mehr für § 57 BewG bedeutsam (vgl Ritz, BAO5 § 33 Tz 1; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 33 Anm 1).