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zu § 309a BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 309a. Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

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