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zu § 304 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

BGBl I 2013/14

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