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zu § 269 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

14.
Ermittlungen

 

§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

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