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zu § 239a BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 239a. Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:

die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,

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