vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 236 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

E.
Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld

 

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte