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zu § 225 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 225. (1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und 281 Abs. 2 gelten sinngemäß.

BGBl I 2013/14, ab 1. 1. 2014

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