§ 225. (1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und 281 Abs. 2 gelten sinngemäß.
BGBl I 2013/14, ab 1. 1. 2014