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zu § 195 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 195. Die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), werden den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.

§ 195 wiederholt gegenstandsspezifisch jene Aussagen, die in § 192 betreffend Feststellungsbescheide enthalten sind (siehe dort), und macht sie auf Festsetzungen von Steuermessbeträgen gleichermaßen anwendbar. Sinngerecht gelten:

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